Verfahrensbeistandschaft

Der Verfahrenspfleger/-beistand hat die Aufgabe, die eigenständigen Interessen des Kindes oder Jugendlichen in die entsprechenden familiengerichtlichen Verfahren einzubringen. Er hilft dem Kind / Jugendlichen unter Berücksichtigung seiner Entwicklung dabei, seine subjektiven Wünsche und Interessen zu erkennen und entwickeln, damit das Kind / der Jugendliche diese unter Berücksichtigung seiner Entwicklung angemessen selbst oder durch den Verfahrenspfleger in das Verfahren eingebracht werden. Dadurch soll dem Kind / dem Jugendlichen seine Subjektstellung im gerichtlichen Verfahren zu kommen. Der Verfahrenspfleger / -beistand ist nach seiner Bestellung der parteiische Vertreter des Kindes / Jugendlichen im kindschaftsrechtlichen Verfahren.

Diese Ziel sollen in folgenden Arbeitsschritten umgesetzt werden:

  • Feststellung der subjektiven Wünsche des Kindes / des Jugendlichen

  • Feststellung der objektiven Interessen des Kindes / des Jugendlichen

  • Wiedergabe der Interessen des Kindes / des Jugendlichen

  • Information des Kindes / des Jugendlichen über den Ablauf des Verfahrens

  • Vorbereitung des Kindes / des Jugendlichen zur Teilnahme an Gerichtsterminen / Anhörungen

  • Prüfung, Entwicklung und ggf. Vermittlung einer einvernehmlichen Regelung des

    Verfahrensgegenstandes

  • Vorbereitung auf entsprechende Termine / Anhörungen durch das Gericht ggf. Begleitung

  • Nachbereitung des Verfahrens / Verabschiedung

  • Ggf. Entscheidung über Rechtsmittel

    In den Fällen von Verfahrenspflegschaften Rahmen der familiengerichtlichen Genehmigung von geschlossenen Unterbringungen (§ 70 b FGG) sollen zusätzlich Alternativen zu der beantragten Maßnahmen ggf. geprüft, erörtert und realisiert werden.